Allgemeine Geschäftsbedingungen
A1 Container GmbH
Am Gewerbegebiet 33a, 27243 Groß Ippener
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte,
Leistungen und Lieferungen der Firma A1 Container GmbH, Am Gewerbegebiet 33a,
27243 Groß Ippener (nachfolgend A1 Container genannt), sofern es sich bei dem Auftraggeber
um einen Unternehmer handelt.
2. Die nachfolgenden AGB gelten auch bei künftigen Geschäftsabschlüssen.
3. Diese AGB gelten ausschließlich, abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers
werden nicht anerkannt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
5. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber
gegenüber A1 Container abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von
Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Präsentationen in Katalogen und auf unserer Homepage sind unverbindlich und stellen kein bindendes
Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.
3. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
laut Preisliste geltenden Preise, und zwar ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer,
Verpackung und Versandkosten.
§ 3 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, A1 Container die für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen
und Informationen in geeigneter Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Rechnung, Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen stellt A1 Container ihre Leistungen sofort
nach Erbringung in Rechnung.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach
Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. A1 Container ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Auftraggebers vereinbarte Lieferungen
und Leistungen nicht auszuführen, und zwar so lange, bis entweder der Verzug beseitigt oder
aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zu Gunsten von
A1 Container erbracht worden ist.
4. Werden A1 Container Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, so ist A1 Container berechtigt, unabhängig
von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Auftraggebers von Vorauszahlungen
oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen von A1 Container nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Bei
Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers hiervon unberührt.
§ 6 Gefahrtragung
1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr und im Auftrage des Auftraggebers.
3. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und
der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen von A1 Container gegen den Auftraggeber aus der zwischen
den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus
einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von A1 Container an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller gesicherten Forderungen Eigentum von A1 Container. Die Ware, sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird
nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für A1 Container.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Abs.
9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung von A1 Container als Hersteller erfolgt, und A1 Container unmittelbar
das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der
Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
(Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb
bei A1 Container eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit
an A1 Container. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden
oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen,
überträgt A1 Container, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum
an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber
die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von A1 Container an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an A1 Container ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus
unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. A1 Container ermächtigt den Auftraggeber widerruflich,
die an A1 Container abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. A1
Container darf diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum von A1 Container hinweisen und A1 Container hierüber informieren,
um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht
in der Lage ist, A1 Container die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber A1 Container hierfür.
8. A1 Container wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der danach freizugeben Gegenstände liegt bei A1 Container.
9. Tritt A1 Container bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug
– vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Lieferung, Verzug
1. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes
gilt nur, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom
Auftraggeber zugesagte Bereitstellung von Unterlagen/ Informationen verschieben sich entsprechend
auch fest zugesagte Liefertermine.
Entsprechendes gilt bei Leistungsverzögerungen infolge nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung
oder infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine
Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
2. Der Eintritt eines Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist
aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät A1 Container in Lieferverzug,
kann der Auftraggeber neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen
Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von A1
Container auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises.
Sofern der Auftraggeber wegen des Verzuges von A1 Container Schadensersatz statt Leistung
verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung bei leichter
Fahrlässigkeit von A1 Container oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30 % des Preises.
Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haftet A1 Container nach den gesetzlichen Voraussetzungen und in dem gesetzlichen
Umfang unbeschränkt.
§ 9 Rügepflichten
Offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 7 Tage
nach Eingang der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des
Fehlers zu rügen.
§ 10 Gewährleistung
1. Bei Vorliegen eines Sachmangels der von A1 Container gelieferten Sachen oder der von A1 Container
erbrachten Werkleistungen haftet A1 Container dem Auftraggeber unter den gesetzlichen
Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und
Aufwendungsersatz.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, A1 Container für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die
Ware zur Verfügung zu stellen.
2. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haftet A1 Container dem Auftraggeber des
Weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung
wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch A1 Container oder seiner Erfüllungsgehilfen
auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung)
begründet sind, haftet A1 Container nach den Bestimmungen des § 11 dieser Bedingungen.
4. Sachmängel an von A1 Container gelieferten Gegenständen oder an von A1 Container erbrachten
Werkleistungen verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei gelieferten beweglichen
Gegenständen mit der Übergabe und bei sonstigen Werkleistungen mit der Abnahme.
§ 11 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haftet A1 Container bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten
nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet A1 Container – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet A1 Container nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
die Haftung von A1 Container jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit A1 Container
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei Ansprüchen auf Schadensersatz statt Leistung wegen Verzug oder wegen Sachmängeln
verbleibt es bei der Haftung aus § 8 Ziffer 2 und § 10 Nr. 2 und § 10 Nr. 3 dieser Bedingungen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von A1 Container. Gerichtsstand für beide Teile ist bei
Streitwerten bis 5.000,00 € Wildeshausen und bei Streitwerten über 5.000,00 € Oldenburg.
§ 13 Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte
in ihren übrigen Teilen verbindlich.